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Welches Haftungsrisiko trägt der Geschäftsführer einer GmbH?

Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers variiert je nach Rechtsform. Bei der GmbH ist die Haftung durch das GmbH-Gesetz geregelt. Doch unscharfe Formulierungen und eine inkonsequente Rechtsprechung erschweren pauschale Aussagen zum Haftungsrisiko. Wir sagen dir, wann es für Geschäftsführer einer GmbH eng werden kann.

Nach Eintragung der GmbH ins Handelsregister ist die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Ab diesem Zeitpunkt ist das Privatvermögen der Gesellschafter geschützt. Rechtliche Ansprüche können einzig an das Gesellschaftsvermögen gestellt werden; das private Vermögen der Gesellschafter dagegen wird nicht angetastet.

Ist damit die Haftungsproblematik innerhalb der GmbH geklärt? Nein. Denn anders als die Gesellschafter ist ein Geschäftsführer unmittelbar mit der Führung des Unternehmens betraut. Wenn er diese Funktion vernachlässig, ist er gegenüber der GmbH durchaus haftbar – nämlich immer dann, wenn er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Und hier fangen die Schwierigkeiten an: Die Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers ist nicht genau definiert. Das bietet Spielraum für Interpretationen, die wiederum zu einer Rechtsprechung führen, die – vorsichtig formuliert – nicht immer homogen ist.

Für ein tieferes Verständnis des Haftungsrisikos lohnt es sich also, die rechtliche Grundlage gesondert in Augenschein zu nehmen.

Gummiparagraphen verwässern Haftungsbestände

Die Haftungsgrundlage für einen GmbH- oder UG-Geschäftsführer ist – aus dem gesellschaftsrechtlichen Blickwinkel – zunächst im GmbH-Gesetz (kurz GmbHG) zu finden. Dort heißt es:

„Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ (§43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer)

Was genau unter der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ zu verstehen ist, bleibt unbestimmt. Ebenso wie der Rechtsbegriff der „kaufmännischen Sorgfalt“. Somit hat der Gesetzgeber die Auslegung der Haftungstatbestände weitestgehend der späteren Rechtsprechung überlassen. Ein juristischer Laie kann nicht erkennen, wann ein Haftungstatbestand genau erfüllt ist. Dementsprechend bezeichnet der Volksmund solche Bestimmungen treffend als Gummiparagraphen.

Uneinheitliche Rechtsprechung bietet keine Sicherheit

Aber nicht nur Laien tun sich schwer mit dem Begriff der „kaufmännischen Sorgfalt“: Insbesondere die gängige Rechtsprechung in den ersten Instanzen zeigt regelmäßig, dass es selbst den rechtssprechenden Organen schwerfällt, eine saubere Linie zu ziehen: So erkennt beispielsweise das eine Gericht schon dort eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, wo ein Geschäftsführer eine etwas unvorsichtige Investitionsentscheidung trifft oder ein nicht ganz überschaubares Risiko eingeht; andere Gerichte sehen nur dort eine Pflichtverletzung, wo ein Geschäftsführer ganz offensichtlich wesentliche Grundsätze missachtet – wenn er beispielsweise Geschäfte ohne erkennbare Gewinnerzielungsabsicht abwickelt, wider besseren Wissens handelt oder regelmäßig untätig ist, so dass aus der Untätigkeit ein Schaden für die Gesellschaft entsteht. Es gibt folglich keine einheitliche Rechtsprechung.

Jedoch zeigt die Erfahrung, dass in den meisten Fällen, in denen ein Geschäftsführer einen Fehler begeht, seine Haftung bejaht wird. In solchen Fällen müssen sich Geschäftsführer dann Belehrungen gefallen lassen: „Das hätten Sie doch wissen müssen! Es war doch offensichtlich, dass das nicht klappen konnte.“ Vorwürfe dieser Art sind oft nur bedingt berechtigt: Schließlich wiederspricht eine völlig risikofreie Gewinnerzielung den Grundsätzen einer gesunden Wirtschaft – und hilfreich sind Vorwürfe im Nachhinein nie.

Geschäftsführerhaftung in Krisenzeiten

Ähnlich verhält es sich mit den Bestimmungen zur Geschäftsführerhaftung aus §64 GmbHG. Demnach haftet der Geschäftsführer auch für den Schaden, der durch Zahlungen entsteht, die er während einer Krise der Gesellschaft – also bei gegebener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – an einzelne Gläubiger leistet. Solche Zahlungen darf er nämlich nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen vornehmen: Zum Beispiel wenn sie von existenzieller Wichtigkeit sind und ohne deren Leistung der Fortbestand eines sanierungsfähigen Unternehmens gefährdet wäre.

Haftbarkeit gegenüber der Gesellschaft

Man muss dabei wissen, dass es sich im Falle der gesellschaftsrechtlichen Haftung um die Haftung des Vertretungsorgans – nämlich des Geschäftsführers – gegenüber der Gesellschaft handelt (Innenhaftung). Außenstehende Gläubiger können ihre Forderungen nicht persönlich an den Geschäftsführer geltend machen. Es sei denn: Die Gesellschaft tritt ein solches Recht – zum Beispiel im Rahmen eines Vergleiches – zur gerichtlichen Verfolgung an einen Gläubiger direkt ab.

Sonderfall: Insolvenzverfahren

Einen Sonderfall stellt das Insolvenzverfahren dar: Hierbei kann der Insolvenzverwalter – als sogenannte Partei kraft Amtes – Prozesse gegen einen Geschäftsführer führen. Häufig ist der Insolvenzverwalter damit erfolgreich, denn die Ansprüche an die Beweislast der Anspruchsteller sind nicht besonders hoch. Dies erhöht das Risiko für Geschäftsführer ganz erheblich.

Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang auch die besonders lange Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Dauer von Insolvenzverfahren führt häufig dazu, dass ehemalige Geschäftsführer einer GmbH oder UG nach vielen Jahren eine Zahlungsklage erhalten und sich schon alleine aufgrund der langen zeitlichen Distanz nicht mehr angemessen verteidigen können. Dann sind beispielsweise entlastende Unterlagen schlicht nicht mehr verfügbar oder aber – in Erfüllung der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten – bereits an den Insolvenzverwalter ausgehändigt worden. So kommt es nicht selten vor, dass eine Unternehmensinsolvenz einer GmbH oder UG auch die private Insolvenz des ehemaligen Geschäftsführers nach sich zieht, selbst wenn dieser persönlich nicht für Verpflichtungen der Gesellschaft gebürgt hat.

Haftbarkeit im Falle von Betrug, Veruntreuung und Co.

Die klassischen Haftungsfallen gegenüber Gesellschaftsgläubigern sind weitestgehend unabhängig von der Rechtsform (abzuleiten aus §823 Abs. 2 BGB). Hierunter fallen sogenannte Schutzgesetzverletzungen. Diese sind dann gegeben, wenn ein Geschäftsführer eine strafbewehrte Handlung vollzieht und so ein Gläubigerschaden entsteht. Hierunter fallen Betrugshandlungen (§263 StGB), Untreuehandlungen (§266 StGB) sowie weitere Tatbestände, die das deutsche Wirtschaftsstrafrecht kennt. Auch der Quotenschaden bei einer Insolvenzantragspflichtverletzung ist ein solcher Haftungsfall. Bei deliktischen Verstößen gegen das Marken- oder Urheberrecht sieht es ähnlich aus.

Wer glaubt, er wäre vor einer zivilrechtlichen Verurteilung sicher, solange er strafrechtlich nicht belangt wird, der irrt: Da die Beweisansprüche in einem Zivilverfahren wesentlich niedriger sind als in einem Strafverfahren, kommt es vor, dass zwar die strafrechtliche Anklage in einem Freispruch endet, der Geschäftsführer im Zivilverfahren aber zur Zahlung verurteilt wird.

In diesem Zusammenhang schützt Verjährung nur selten vor einer zivilrechtlichen Anklage. Denn im Schadensrecht beginnt die Verjährungsfrist erst dann, wenn Kenntnis über den entsprechenden Verstoß vorliegt. Das hat zur Folge, dass auch viele Jahre später noch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

Imagevorteil der GmbH

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nicht eindeutig ist, welches Haftungsrisiko der Geschäftsführer einer GmbH trägt. Grundsätzlich existieren für sein Privatvermögen jedoch durchaus reelle Risiken. Diese sind zum Beispiel bei der Limited – aufgrund des britischen Gesellschaftsrechts – wesentlich geringer. Der große Vorteil einer GmbH besteht vielmehr im seriösen Image der Gesellschaft.

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