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Welches Haftungsrisiko trägt der Geschäftsführer einer Limited

Das britische Gesellschaftsrecht bietet dem Geschäftsführer einer Limited einen deutlich höheren Haftungsschutz als ihn der Geschäftsführer einer deutschen GmbH genießt. Wenn sich der Sitz des Unternehmens in Deutschland befindet, ist allerdings auch der Geschäftsführer einer Limited nicht gänzlich von deutschen Vorschriften gefeit. Wir sagen dir, wo hier die Besonderheiten liegen.

Innerhalb einer Limited ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers durch das UK Insolvency Law und den Companies Act 2006 geregelt. Die benennen grundsätzlich nur zwei Haftungsbestände: „Fraudulent Trading“ (betrügerisches Handeln) und „Wrongful Trading“ (unrechtmäßiges Handeln).

Britisches Recht kriminalisiert Fahrlässigkeit nicht

Unter „Fraudulent Trading“ versteht man im weitesten Sinne jegliche Form des betrügerischen Handelns. Man könnte eine Analogie herstellen zur Haftung nach deutschem Recht i.S.d.§823 II BGB im Zusammenhang mit einer Schutzgesetzverletzung (bei Betrug wäre das §263 StGB). Der Geschäftsführer einer Limited kann belangt werden, wenn er sich des Betruges schuldig gemacht hat und dadurch ein Gläubigerschaden entstanden ist. Dazu ist es – wie in einer GmbH – nicht notwendig, dass der Geschäftsführer strafrechtlich verurteilt wird, um ihn zivilrechtlich belangen zu können. Allerdings existieren im britischen Recht wesentlich weniger strafbewerte Vorschriften im Zusammenhang mit wirtschaftlichem Handeln. Anders als im deutschen Recht wird hier fahrlässiges, nicht vorsätzliches Handeln nicht kriminalisiert; der Geschäftsführer haftet nur dann, wenn er sich vorsätzlich einer gesetzwidrigen Handlung schuldig gemacht hat.

Dieser Unterschied zwischen deutschem und britischem Recht wird zum Beispiel anhand der Insolvenzantragspflicht deutlich: Der Geschäftsführer einer GmbH kann in krisenhaften Zeiten haftbar gemacht werden, wenn er die Insolvenzantragspflicht verletzt – das heißt, wenn er es versäumt, bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Das britische Gesetzt kennt keine solche Bestimmung. Das Haftungsrisiko des Geschäftsführers einer GmbH ist hier deutlich höher als das des Geschäftsführers einer Limited mit Verwaltungssitz in Großbritannien.

Sonderfall: Limited mit Sitz außerhalb des UKs

Wenn sich der Mittelpunkt der Limited (das „Center Of Main Interest“, kurz: COMI) in Deutschland befindet, wird die Rechtslage jedoch etwas komplizierter. Denn in diesem Fall greift die sogenannte Gründungstheorie (die von der höchstrichterlichen europäischen Rechtsprechung bestätigt wurde) nicht vollumfänglich: Grundsätzlich und der Gründungstheorie entsprechend müssen sich eine Gesellschaft und ihre Funktionsträger den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ihres Herkunftslandes unterwerfen; in Straf-, Steuer- und Insolvenzvorschriften müssen sie sich jedoch nach dem Recht des Zuzugslandes, in dem sich der Verwaltungssitz befindet richten, in diesem Fall dem deutschen Recht. Für den Geschäftsführer einer britischen Limited mit alleinigem Niederlassungssitz in Deutschland bedeutet dies, dass auch er die Insolvenzantragspflicht erfüllen muss. Andernfalls kann er für den so entstandenen Quotenschaden haftbar gemacht werden.

Beim Thema rückständige Steuern sieht es ähnlich aus: Wenn Steuern nicht entrichtet werden, haftet der Geschäftsführer einer in Deutschland tätigen Limited genau im gleichen Umfang wie der Geschäftsführer einer GmbH. Denn die Steuervorschriften, denen eine Limited mit Sitz in Deutschland unterliegt, richten sich nach dem deutschen Recht.

Vorteile für Limited-Geschäftsführer in Deutschland

Der Geschäftsführer einer Limited mit Sitz in Deutschland unterliegt dennoch nicht demselben Haftungsrisiko wie der Geschäftsführer einer GmbH. Die am schwierigsten zu beherrschenden Risiken bleiben einem Limited-Geschäftsführer erspart, auch wenn das Unternehmen in Deutschland situiert ist: Die Vorschriften aus dem GmbHG, insbesondere §§43,64 GmbHG sind zu Lasten eines Limited-Geschäftsführers definitiv nicht anwendbar. Aus diesen Vorschriften ergeben sich, zumindest im Falle eines Insolvenzverfahrens, die meisten Risiken für einen GmbH- oder UG-Geschäftsführer in Deutschland.

Sorgfaltspflicht im Interesse der Gläubiger

Der Haftungsbestand des Wrongful Tradings im britischen Recht lässt sich grundsätzlich mit den deutschen Vorschriften im Falle einer Verletzung der Sorgfaltspflicht vergleichen. Allerdings sind die Voraussetzungen, um eine Verletzung festzustellen, nach englischem Recht wesentlich unternehmerfreundlicher als in Deutschland, wo die Beweislast gering und die Verjährungszeiten lang sind.

Im britischen Recht basieren die Vorschriften des Wrongful Trading auf dem Grundgedanken, dass der Geschäftsführer in Zeiten, in denen das Unternehmen eine Krise erfährt, die Interessen der Gläubiger über die der Anteilseigner stellen muss. Dabei wird im englischen Recht (Section 214 Insolvency Act 1986) sogar die persönlichen Fähigkeiten, diese Situation erkennen zu können, in der Höhe der Haftung berücksichtigt. Eine solche Unterscheidung kennt das deutsche Recht nicht.

Der Geschäftsführer einer Limited bleibt beispielsweise dann haftungsfrei, wenn er die Krise erkennt und Maßnahmen ergreift, um zusätzlichen Schaden von den Gläubigern abzuwenden, die Gesellschaft aber trotzdem nicht zu retten ist. Er bleibt auch dann haftungsfrei, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich das Unternehmen wieder erholt, oder wenn ein solides Sanierungskonzept vorgelegt und umgesetzt wird. Er haftet lediglich für Verbindlichkeiten im Außenverhältnis, die er frei unter Inkaufnahme von weiterem Gläubigerschaden begründet.

Anders als in Deutschland haftet der Geschäftsführer einer Limited nicht grundsätzlich für jede Zahlung, die er vorgenommen hat, nachdem das Unternehmen bereits zahlungsunfähig geworden war. Eine solche Haftungsbestimmung kennt das britische Gesellschaftsrecht nicht.

Höherer Haftungsschutz für Limited-Geschäftsführer

Der Vergleich des Haftungsschutzes, den Limited und GmbH einem Geschäftsführer bieten, lässt erkennen, dass das Risiko je nach Unternehmensform deutlich divergiert. Während das britische Gesellschaftsrecht einen höchstmöglichen Haftungsschutz bietet, ohne jedoch einen Freifahrtschein für kriminelle Handlungen auszustellen, machen schwammige Formulierungen und eine inkonsequente Rechtsprechung das Haftungsrisiko für den Geschäftsführer einer GmbH schwer kalkulierbar.

Bildquelle: Lies Thru a Lens

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