Es ist ein altes Vorurteil, dass die englische Limited in Deutschland zur Steuererklärung in Großbritannien herangezogen werden würde. Dem ist nicht so.
Tatsächlich hat eine Kapitalgesellschaft in dem Land Steuern zu zahlen (= unbeschränkte Steuerpflicht), wo sich der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 Abgaben Ordnung) befindet. Das ist dort, wo die Geschäftsleitung die Leitungsentscheidungen zur Gesellschaft trifft.
Wer nur in Deutschland seine Limited betreibt, erhält daher vom zuständigen deutschen Finanzamt eine sog. Ansässigkeitsbescheinigung. Die englische Steuerbehörde erwartet bei Vorlage dieser Ansässigkeitsbescheinigung und einer zusätzlichen Versicherung, nicht in Großbritannien tätig zu sein, keinerlei laufende Steuererklärung der Limited für UK.
Dies ist zwischen der englischen Steuerbehörde und der Gründungsagentur GO AHEAD für durch diese gegründeten und verwalteten Gesellschaften vereinbart.
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