Wer eine englische oder eine irische Limited gründet und in Deutschland eine Zweigniederlassung eröffnet, muss natürlich nicht in beiden Ländern Steuern zahlen. Dafür sorgt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland bzw. England. Wovon hängt aber ab, wo Sie als Limited-Gründer Steuern zahlen?
Wo Ihre englische oder irische Limited steuerlich verortet wird, hängt von Schwerpunkt Ihrer Wirtschaftstätigkeit ab.
Sollte der Mittelpunkt Ihres persönlichen und wirtschaftlichen Interesses in Deutschland liegen und die gewerbliche Tätigkeit in Deutschland erfolgen, ist zwingend eine selbständige Zweigniederlassung der Limited in das deutsche Handelsregister einzutragen und diese beim Gewerbe- und Finanzamt anzumelden.
Sollte dagegen der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in England beziehungsweise in Irland liegen, müssen Sie dort auch Steuern zahlen. Das setzt voraus, dass Ihre Limited dort eine echte Betriebsstätte (Trading Office) unterhält, der statutarische Sitz (das Registered Office) reicht zu diesem Zwecke nicht aus.
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Beitragsbild: utah778
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