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Kommanditgesellschaft (KG): Die flexible Personengesellschaft
Allgemein Rechtsform und Rechtsformwahl

Kommanditgesellschaft (KG): Die flexible Personengesellschaft

Alleiniger Chef sein und gleichzeitig finanzstarke Partner an der Seite haben? Genau das ist bei der Kommanditgesellschaft, kurz KG, möglich. Als Sonderform der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist diese Rechtsform für Gründer geeignet, die ein Handelsgewerbe betreiben möchten.

Vor allem Einzelunternehmer, die es gewohnt sind, für sich selbst verantwortlich zu sein und von den täglichen Einnahmen zu leben, entscheiden sich oft für die schnelle und einfache Gründung einer Kommanditgesellschaft. Dabei sind folgende Dinge zu beachten:

  • Um eine KG zu gründen, bedarf es zwei oder mehr Personen, die sich wiederum in der Gesellschafterform voneinander unterscheiden. Zum einen gibt es mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär), der mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen haftet. Zum anderen benötigt die Kommanditgesellschaft mindestens einen weiteren Gesellschafter (Kommanditist), der als Teilhaber Kapital mit ins Unternehmen einbringt, aber nur beschränkt in der Höhe der Einlage haftet (Kommanditanteile).
  • Die Geschäftsleitung liegt allein beim vollhaftenden Komplementär bzw. den Komplementären. Kommanditisten haben lediglich ein Kontrollrecht und können beispielsweise bei besonders riskanten Geschäftsentscheidungen einen Widerspruch einlegen.
  • Der Eintrag ins Handelsregister ist zwingend erforderlich, obwohl die Gesellschaft bereits bei Abschluss des KG-Vertrages die volle Rechtsfähigkeit erlangt. Zudem muss die Haftsumme der Kommanditisten im Handelsregister aufgeführt werden.

Die Vorteile der Kommanditgesellschaft

Wer sich als Gründer für die KG-Rechtsform entscheidet, profitiert von einigen Vorteilen. Der Gründungsprozess ist nicht nur günstig, die Personengesellschaft lässt sich auch flexibel ausgestalten. Das Wichtigste im Überblick:

  • Bei der Kommanditgesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich.
  • Die Gründung erfolgt formfrei, nach einem mündlichen oder schriftlichen Abschluss eines Gesellschaftervertrags. Die Schriftform ist zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber dringend empfohlen. Dadurch werden potentielle Streitigkeiten vorgebeugt.
  • Der Vollhafter hat als alleiniger Geschäftsführer völlige Handlungs- und Entscheidungsfreiheit.
  • Als Kommanditist haftet man nur mit der Einlage und ist vor dem Durchgriff auf das Privatvermögen geschützt. Die Höhe des Kommanditanteils ist frei wählbar.
  • Die Gewinnanteile der Kommanditisten können durch einen einfachen Vertrag bereits bei der Gründung festgelegt werden.

Beitragsbild: AndreyPopov

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