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Allgemein Ratgeber

Sacheinlage als „billiger“ Weg zur GmbH?

Zur Gründung einer GmbH sind 25.000 Euro Stammkapital notwendig. Dabei lässt der Gesetzgeber ausdrücklich die Einbringung von Sachwerten zu. Häufig wird dies als Chance gewertet, „billig“ an den Haftungsschutz einer GmbH zu gelangen, frei nach dem Motto: „Schnell das Auto und die Büroeinrichtung in die GmbH geschoben und schon haben wir den fehlenden Teil als Sacheinlage zusammen.“

Doch das GmbH-Gesetz in Deutschland hat klare Regelungen zur Sacheinlage, die beachtet werden müssen. Wer vorsätzlich dagegen verstößt, verliert im Zweifelsfall den Haftungsschutz der GmbH vollständig.

Voraussetzungen für die Sacheinlage

Im Gesellschaftervertrag muss die Sacheinlage und deren Nennwert genau bezeichnet werden. Hinzu kommen eine strafbewehrte Erklärung des Gesellschafters in der er erklärt, dass die Sacheinlage der Gesellschaft zur freien Verfügung steht, und ein Sachgründungsbericht. Falschangaben über den Nennwert der Sacheinlage sind strafbar und führen zur Nichteintragung der Gesellschaft.

Entscheidende Merkmale der Sacheinlagen sind die Verfügungsgewalt durch die Gesellschaft. Als einlagefähig gelten bewegliche Sachen, Immobilien, gesamte Unternehmen, Grundpfandrechte oder aber auch Patente und Markenrechte.

Sacheinlagen müssen der Gesellschaft vor der Gründung zur freien Verfügung stehen, müssen also vom Gesellschafter bereits an die Vorgesellschaft übertragen werden. Die Praxis zeigt, dass die Gründung von Kapitalgesellschaften mit einem Sacheinlageteil meist sehr aufwändig ist. Ihre Bedeutung haben die Sacheinlagen bei der Übernahme und Verschmelzung von Unternehmen.

In der Reform des GmbH-Rechtes hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) die Sacheinlage komplett ausgeschlossen. Die aktuelle Rechtslage lässt vermuten, dass die Aufstockung der UG in eine reguläre GmbH mittels einer Sacheinlage möglich ist. Mit den beschriebenen Anforderungen.

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