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Planen & Gründen Ratgeber Rechtsform und Rechtsformwahl

GbR gründen – Unkompliziert und kostengünstig selbstständig machen

Unter Gründern ist sie eine der bevorzugtesten Rechtsformen: die GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), auch manchmal BGB-Gesellschaft genannt. Es handelt sich um eine einfache Personengesellschaft, die viele Vorteile mit sich bringt und sich für Kleingewerbe mit einem Umsatz bis zu 250.000 Euro eignet.

Viele Jungunternehmer wissen oftmals gar nicht, dass sie faktisch schon eine GbR gründen, sobald sie sich beispielsweise untereinander über erste Startup-Ideen austauschen. Selbst Fahr-, Arbeits- und sogar Wohngemeinschaften zählen juristisch zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Denn: GbR gründen geht praktisch wie von selbst, wenn sich mindestens zwei Personen zusammentun, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Nach einer mündlichen Absprache, ohne besondere Formalitäten, entsteht bereits eine GbR. Besonders Freiberufler, wie etwa Rechtsanwälte, Ärzte oder auch Journalisten, können sich so auf unkompliziertem Wege zusammenschließen und eine Sozietät, Gemeinschaftspraxis oder Redaktion gründen.

Die schriftliche Form eines Gesellschaftervertrags ist nicht notwendig, wird aber in jedem Fall empfohlen, um späteren möglichen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.

Was ist eine GbR?

Die GbR im Überblick

  • Die gesetzliche Grundlage für eine GbR ist das BGB (§§705). Die wichtigsten Richtlinien und Hinweise zu dieser Geschäftspartnerschaft sehen wie folgt aus:
  • Eine GbR wird nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt ist aber zwingend erforderlich.
  • Es darf kein Handelsgewerbe betrieben werden. Bei einem Kaufmann wird die GbR zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
  • Die Gesellschafter verpflichten sich, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und erreichen zu wollen.
  • Die Geschäftsführung und Vertretung nach außen liegt automatisch gemeinschaftlich bei allen Gesellschaftern. Es kann gesondert eine Einzelgeschäftsführung vereinbart werden.
  • Da es sich um eine Personengesellschaft handelt, haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch, d. h. gegebenenfalls auch unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Haftungsbeschränkungen müssen schriftlich fixiert sein. Die GbR kommt daher bestenfalls bei einer Gründung in Frage, wenn keine erhöhten Haftungsrisiken zu erwarten sind. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist ratsam.
  • Jeder Gesellschafter erhält den gleichen Gewinn- und Verlustanteil, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
  • Bei der Namensfindung für die GbR müssen die Namen sämtlicher Gesellschafter berücksichtigt werden, mit mindestens einem Vornamen. Erlaubt ist außerdem das Hinzufügen eines Fantasienamens bei der Geschäftsbezeichnung, z. B. „Farbenwelt Hans Müller und Hanna Müller GbR“. Der Zusatz „GbR“ ist dabei nicht erforderlich, wird aber empfohlen.

Vorteile der flexiblen Personengesellschaft

  • (Fast) keine Gründungsformalitäten: Bereits mit Abschluss eines Gesellschaftervertrags kann das Unternehmen ohne weiteren bürokratischen Aufwand tätig werden.
  • Sehr geringe Gründungskosten: Es ist kein Mindestkapital erforderlich und es entstehen kaum anderweitige Kosten. Lediglich die Anmeldegebühr beim Gewerbeamt fällt an (je nach Region zwischen 15 und 60 Euro).
  • Große Mitbestimmungsmöglichkeiten: Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, schriftlich individuelle Vereinbarungen zu treffen. Beispielsweise darüber, wer welche Einlage in die GbR mitbringt, wie Geschäftsentscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden oder wer welche Verantwortungsbereiche hat.
  • Pluspunkte beim Finanzamt: Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften hat die GbR viele steuerliche Vorteile. Auch ist die Buchführung durch die Anwendung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sehr einfach.
  • Gute Reputation: Die GbR genießt durch die unbeschränkte Haftung ein relativ hohes Ansehen bei Kreditinstituten.

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Beitragsbild: Natthapon

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