Er sollte gut durchdacht sein, weil es das Aushängeschild sämtlicher Geschäftsaktivitäten ist: der Unternehmensname. Er steht auf der Visitenkarte, in der Werbeanzeige und womöglich auch auf einem Schild am Bürogebäude. Gründer investieren meist sehr viel Zeit mit der Namenssuche und der gleichzeitigen Überprüfung von verfügbaren Internetadressen. Doch bei aller Kreativität gibt es klare Vorschriften bei der Firmierung zu befolgen.
Die rechtlichen Anforderungen bei der Unternehmensbezeichnung sind im Handelsgesetzbuch aufgeführt. Sie unterscheiden sich je nach Rechtsform und sollten im Namensgebungsprozess mit großer Sorgfalt berücksichtigt und überprüft werden. Schlimmstenfalls kann es nämlich zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wie z. B. Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen oder Markenrechtsverletzungen.
Regelungen zur Unternehmensbezeichnung
Bei den unterschiedlichen Rechtsformen gibt es grundsätzlich Folgendes zu beachten:
- Ein Firmenname muss sich von anderen Unternehmen in derselben Branche und Region deutlich unterscheiden (Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft).
- Die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse müssen bei Personen- und Kapitalgesellschaften durch die Angabe der Rechtsform ersichtlich sein.
- Es dürfen keine irreführenden Zusätze im Unternehmensnamen aufgeführt werden.
Neben diesen Richtlinien gibt es je nach Rechtsform weitere wichtige Vorgaben:
- Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können ihren Namen nicht frei wählen. Sie müssen ihren Vor- und Nachnamen verwenden, ggfs. erweitert durch einen Zusatz wie beispielsweise „Malermeister Thomas Müller“.
- Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem Vornamen beinhalten. Erlaubt ist auch das Hinzufügen eines Fantasienamens bei der Geschäftsbezeichnung, z. B. „Farbenwelt Thomas Müller und Hanna Müller GbR“.
- Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zwingend im Handelsregister eingetragen und hat dadurch die freie Wahl bei der Namensgebung. Denkbar als Name ist eine Personenfirma (z. B. Thomas Müller GmbH), eine Sachfirma (z. B. „Malerei und Stuck GmbH“) oder eine Fantasiefirma (z. B. „Schön bunt GmbH“). Der Zusatz „GmbH“ muss Bestandteil der Unternehmensbezeichnung sein.
- Die Aktiengesellschaft (AG) erfordert den Handelsregistereintrag wie die GmbH und kann den Namen gleichermaßen frei wählen, als Personen-, Sach-, oder Fantasiefirma. Die Rechtsform „AG“ muss in der Unternehmensbezeichnung aufgeführt werden.
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) richtet sich als Variante der GmbH nach deren Vorgaben, mit dem entsprechenden Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“.
- Die Limited (Ltd.) unterliegt bei der Namenswahl einigen wenigen besonderen Kriterien: Es gibt eine Liste sogenannter genehmigungspflichtigen Wörter, wie z. B. „Trust“, „Dental“oder auch „King“. Für die Nutzung dieser Begriffe sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, die geprüft werden sollten. Die Rechtsform „Ltd.“ oder „Limited“ muss außerdem im Unternehmensnamen beinhaltet sein.
Wer bei der Namengebung auf Nummer sicher gehen möchte, kann Unterstützung bei den Industrie- und Handelskammern bekommen. Sie recherchieren bundesweit nach Firmennamen und können Gründer davor bewahren, mit einer anderweitig bereits existierenden Unternehmensbezeichnung blind in die Rechtsfalle zu tappen. Auch Anwälte können weiterhelfen, etwa bei weiteren besonderen Rechtsformen (z. B. GmbH & Co. KG) oder Mischformen im Namen (z. B. Personen- und Fantasiename „Schön Bunt Müller AG“).
Last but not least: Steht der Firmenname einmal fest, lässt sich dieser als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen.
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